Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Ubix Logistik A. Randt und dem Besteller gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Ubix Logistik A. Randt nicht an, es sei denn, Ubix Logistik A. Randt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Leistungsumfang / Zusatzleistungen

Ubix Logistik A. Randt führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Neben der Besorgung von Beförderungen führt Ubix Logistik A. Randt auch die Lagerhaltung durch, wobei Ubix Logistik A. Randt hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters anwendet.

Ubix Logistik A. Randt ist berechtigt, Beiladungen vorzunehmen und das Gut gemeinsam mit anderem Frachtgut befördern zu lassen. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen sowie Erweiterungen des Leistungsumfanges durch den Absender nach Vertragsabschluss sind von der Vergütungsabrede nicht erfasst. Für derartige Tätigkeiten kann Ubix Logistik A. Randt eine orts- und verkehrsübliche zusätzliche Vergütung verlangen.

3. Geltung des HGB

3.1. Besondere Haftungsausschlussgründe gemäß § 427 HGB

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Vereinbarte oder übliche Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck.

  • Ungenügende Verpackung durch den Absender.

  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger.

  • Natürliche Beschaffenheit des Gutes, die zu Schäden führt.

  • Ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender.

  • Beförderung lebender Tiere.

3.2. Haftungsausschluss bei Unvermeidbarkeit gemäß § 426 HGB

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (höhere Gewalt).

3.3. Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB

Die Haftung des Frachtführers ist begrenzt auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung.

4. Umzugstransporte

Hat der Vertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 451 ff. HGB.

4.1. Ansprüche bei Verlust oder Beschädigung

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen:

  • Wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist.

  • Wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

4.2. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte Umzugskostenvergütung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Elektro- und Installationsarbeiten

Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht zur Durchführung von Elektro-, Gas- oder Installationsarbeiten verpflichtet.

6. Handwerkervermittlung

Bei vermittelten Handwerkern haftet der Transporteur nur für die sorgfältige Auswahl der Handwerker.

7. Beförderungssichere Verladung und Verpackung

Der Absender ist verpflichtet, für die beförderungssichere Ladungssicherung und Verpackung des Frachtgutes Sorge zu tragen. Eine Prüfung der Verpackung durch den Möbelspediteur ist nicht erforderlich.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen, rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen zulässig.

9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder gleichwertigen Zahlungsmitteln zu entrichten.

10. Transportwege

Alle Transportwege müssen dem Frachtführer uneingeschränkt zur Verfügung stehen und geeignet sein, das Transportgut ungehindert zu bewegen. Schwachstellen und Empfindlichkeiten an Treppen, Böden etc. müssen dem Transporteur bekannt gegeben werden.

11. Haftungsausschluss für Begleitschäden und Verankerungsarbeiten

Bei Transport- und Montagetätigkeiten übernehmen wir keine Haftung für Schäden an Bodenbelägen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, soweit diese durch unvermeidbare Transport- oder Rangiermaßnahmen entstanden sind und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegt.

Verankerungsarbeiten (z. B. bei der Montage von Tresoren oder ähnlichen Gegenständen) erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. In diesem Zusammenhang haften wir nicht für etwaige Schäden an verdeckt verlegten Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Wasser, Gas oder Heizung), sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt und die Lage solcher Leitungen uns nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurde.

Für Verbraucher gilt: Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wuppertal. Für Streitigkeiten aus nationalen Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.


Ergänzender Hinweis für Verbraucher:

Verbraucherinformation:
Wenn der Besteller Verbraucher ist, wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtsstand auch am Wohnsitz des Verbrauchers geltend gemacht werden kann.